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BFH, 06.02.1979 - VIII R 70/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Finanzierung eines Bausparvertrags - Zwischenkredit - Kredit - Werbungskosten - Einkünften aus Vermietung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zeit.de (Pressebericht)
Papierfundstellen
- BFHE 127, 507
- DB 1979, 1490
- BStBl II 1979, 550
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.11.1982 - VIII R 188/79
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
cc) Der Senat hat im Urteil vom 6. Februar 1979 VIII R 70/76 (BFHE 127, 507, BStBl II 1979, 550) ausgeführt, die anteiligen Schuldzinsen stünden im Zusammenhang einerseits mit den Zinsgutschriften der Bausparkasse und damit den Einkünften aus Kapitalvermögen und andererseits mit der Erlangung des Bauspardarlehens und damit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.c) Die Schuldzinsen, welche die Kläger an die Hypothekenbank, wie auch die Schuldzinsen, welche die Kläger an die Bausparkasse zu zahlen hatten, sind - wie auch das FA einräumt - Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 21 EStG oder § 1 EinfHausV vom 26. Januar 1937, jetzt § 21a EStG; vgl. hierzu auch BFHE 127, 507, BStBl II 1979, 550).
- BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81
Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren
In dem Urteil vom 6. Februar 1979 VIII R 70/76 (BFHE 127, 507, 510, BStBl II 1979, 550) war die Frage offengelassen worden (s. BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172). - BFH, 26.07.1988 - IX R 77/84
Kreditzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Der VIII. Senat des BFH hatte in seinem Urteil vom 6. Februar 1979 VIII R 70/76 (BFHE 127, 507, 510, BStBl II 1979, 550), auf das im o. a. Schreiben des BMF vom 3. Januar 1980 Bezug genommen wird, ausdrücklich offengelassen, ob die Kreditzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung eines Bausparvertrages nur in Höhe des die Guthabenzinsen übersteigenden Betrages oder in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und dort nur beschränkt abziehbar seien.